Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen unter ".ch" und ".li"

Gültig ab 1. Januar 2021 (Version 11)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Begriffsdefinitionen

ACE-String
ASCII [American Standard Code for Information Interchange] Compatible Encoding-String: Eine durch technische Vorgänge erstellte Zeichenkette, die aus den Buchstaben a bis z (ohne Akzente und Umlaute), den Zahlen 0-9 und Bindestrichen besteht (z.B. xn--bcher-kva.ch). Ein Domain-Name wird in Form eines ACE-String im DNS registriert.
Amt für Kommunikation
Zuständige Regulierungsbehörde des Fürstentums Liechtenstein für die Regulierung der Domain-Namen der zweiten Ebene unter der Domain ".li".
Antrag
Antrag bezeichnet eine Eingabe an Switch auf Registrierung oder Verwaltung eines Domain-Namens.
BAKOM
Schweizerisches Bundesamt für Kommunikation, Regulierungsbehörde für Domain-Namen der zweiten Ebene unter der Domain ".ch".
DNSSEC
Domain Name System Security Extensions (DNSSEC) ist eine Erweiterung des DNS, die dazu dient, die Echtheit (Authentizität) und die Vollständigkeit (Integrität) von DNS-Antworten überprüfen zu können.
Domain-Name
Ein der Domain ".ch" oder ".li" untergeordneter Name der zweiten Ebene ohne die Endung ".ch" oder ".li" (Second-Level-Domain).
Domain-Namen-Register
Interne, nicht-öffentlich zugängliche Datenbank von Switch, die die RDDS-Datenbank (WHOIS) sowie weitere Dienste speist.
Halterin/Halter
Eine natürliche oder juristische Person, der von der Registerbetreiberin das Nutzungsrecht für einen Domain-Namen erteilt wurde.
IP-Adresse
Eine numerische Adresse, die im Internet für die Adressierung eines Rechners verwendet wird.
Kontaktperson
Entweder der Registrar, die Halterin oder der Halter, der technische Kontakt oder alle zusammen.
Löschung
Aufhebung der Registrierung eines Domain-Namens aufgrund eines Verzichts oder eines Widerrufs.
Name-Server
Dienst im Internet, der Anfragen mit passenden Informationen aus dem Zonenfile beantwortet.
RDDS-Datenbank (WHOIS)
"Registration Data Directory Service"-Datenbank, die allen Interessierten einen Zugang zu Informationen von zugeteilten Domain-Namen in Echtzeit ermöglicht.
Registrar
Ein gegenüber Switch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftretender Dienstleistungsanbieter, der auf Basis eines zwischen ihm und Switch geschlossenen Registrarvertrages Domain-Namen unter ".ch" und ".li" für seine Kunden bei Switch beantragt sowie registrieren und verwalten lässt.
Registrierung
Eintragung des Domain-Namens in das Domain-Namen-Register und gegebenenfalls ins Zonenfile.
Technischer Kontakt
Die Person oder Stelle, die Switch und der Halterin oder dem Halter bei technischen Problemen im Zusammenhang mit einem Domain-Namen zur Verfügung steht.
Übertragung
Übergang eines bestimmten Domain-Namens vom bisherigen auf eine neue Halterin oder einen neuen Halter.
Unicode Code Points
Numerischer Wert, der die Position eines Zeichens innerhalb des Unicode-Zeichensatzes angibt.
Verwaltung
Vornahme von Verwaltungshandlungen, wie Aktualisierung der Daten von Kontaktpersonen, Zuordnung neuer oder Änderung bestehender Kontaktpersonen, Übertragung oder Löschung eingetragener Domain-Namen.
Verzicht
Löschung eines Domain-Namens durch den verwaltenden Registrar im Auftrag der Halterin oder des Halters.
Widerruf
Einseitige Aufhebung der Registrierung eines Domain-Namens durch Switch.
Zonenfile
Ein vom Name-Server benötigtes Dokument, das unter anderem die Informationen über Domain-Namen, Name-Server und IP-Adressen enthält.

1.2 Gegenstand dieser AGB

Diese AGB regeln die Bedingungen für die Registrierung und die Verwaltung von Domain-Namen bzw. des dazugehörenden ACE-Strings unter den Domains ".ch" und ".li". Switch, Werdstrasse 2, Postfach, 8021 Zürich (nachfolgend bezeichnet als Switch) ist Registerbetreiberin der Domain-Namen unter der Domain ".ch" und ".li".

2. Allgemeine Grundsätze für die Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen

2.1 Gleichbehandlung

Soweit in diesen AGB und im anwendbaren Recht nichts anderes vorgesehen ist, behandelt Switch die Anträge auf Registrierung unter gleichen Voraussetzungen nach den gleichen Regeln und Grundsätzen.

2.2 First come, first served

Die Registrierung eines Domain-Namens, für den mehrere gültige Anträge eingehen, erfolgt entsprechend der chronologischen Reihenfolge (first come, first served) des Eingangs in das System von Switch über die dafür vorgesehene Schnittstelle. Analoges gilt für Anträge auf Verwaltung von Domain-Namen, die bei Switch eingehen.

2.3 Rechtmässigkeit

Die Halterin oder der Halter versichert mit dem Antrag auf Registrierung, dass er zur Registrierung des Domain-Namens berechtigt ist und dass die Registrierung und Nutzung des Domain-Namens weder Rechte Dritter verletzt noch gegen geltendes Recht verstösst. Switch überprüft die Berechtigung der Halterin oder des Halters zur Registrierung und zur Verwendung des Domain-Namens nicht und übernimmt diesbezüglich mit der Registrierung sowie der Verwaltung des Domain-Namens für die Halterin oder den Halter keinerlei Verantwortung.

Die Halterin oder der Halter verpflichtet sich, Switch in Bezug auf alle Kosten und Auslagen ebenso wie gegenüber Schadenersatzforderungen Dritter vollumfänglich, einschliesslich Prozess- und Anwaltskosten, schadlos zu halten, die sich für Switch aus oder im Zusammenhang mit einer unrechtmässigen Registrierung und/oder Verwendung eines Domain-Namens ergeben.

Im Domain-Namen-Register eingetragene Halterinnen und Halter sind gegenüber Switch für den Domain-Namen und für dessen Verwendung rechtlich verantwortlich und berechtigt.

2.4 Unbefristete Registrierung

Die Registrierung von Domain-Namen für eine Halterin oder einen Halter ist grundsätzlich unbefristet. Die Registrierung eines Domain-Namens endet mit der Löschung oder der Übertragung.

2.5 Datenpflegepflicht

Die Halterin oder der Halter ist dafür verantwortlich, dass alle im Domain-Namen-Register von Switch verzeichneten Daten von für die Halterin oder den Halter registrierten Domain-Namen, wie die Daten der Kontaktpersonen und die technischen Angaben zum Domain-Namen, während der gesamten Dauer der Registrierung aktuell, vollständig und richtig gehalten werden. Die Halterin oder der Halter hat dem verwaltenden Registrar Änderungen der Daten unverzüglich mitzuteilen. Für Switch sind ausschliesslich die jeweils im Domain-Namen-Register verzeichneten Daten massgeblich. Switch ist nicht verpflichtet, andere als über den Registrar mitgeteilte Daten zu beachten oder selber Nachforschungen im Hinblick auf die Berichtigung dieser Daten vorzunehmen.

Erweisen sich die Daten insbesondere auch auf Hinweise eines Dritten als unvollständig, unrichtig oder nicht aktuell und kann dadurch die Identität der Halterin oder des Halters nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden oder sind Mitteilungen an die Halterin oder den Halter nicht zustellbar, so ist Switch berechtigt, den betreffenden Domain-Namen zu widerrufen.

2.6 Korrespondenzadresse und Identität der Halterin oder des Halters

Auf Verlangen einer im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierenden Schweizer Behörde fordert die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter eines ".ch" Domain-Namens ohne gültige Schweizer Korrespondenzadresse auf, innerhalb von 30 Tagen eine solche zu bezeichnen und die Identität bekannt zu geben. Die Registerbetreiberin widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt und teilt den Widerruf der ersuchenden Schweizer Behörde mit.

2.7 Mitteilungen von Switch

Mitteilungen von Switch an die Halterin oder den Halter gelten als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse der Halterin oder des Halters gesendet wurden. Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, Mitteilungen von Switch fristgerecht Folge zu leisten.

3. Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen

3.1 Registrierung von Domain-Namen

3.1.1 Registrierungsvoraussetzungen

Ein gültiger Antrag auf Registrierung muss über die dafür vorgesehene Schnittstelle durch den Registrar gültig eingereicht werden und die für eine Registrierung erforderlichen Informationen und Elemente und Dokumente enthalten, insbesondere die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens, die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der Halterin oder des Halters, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse, die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind. Wird ein technischer Kontakt oder werden Name-Server bei der Registrierung angegeben, müssen diese aktuell, vollständig und richtig sein.

3.1.2 Verweigerungsgründe

Switch verweigert die Registrierung eines Domain-Namens insbesondere wenn:

  1. der Domain-Name andere Zeichen als diejenigen gemäss den jeweils gültigen Anhängen dieser AGB enthält (Grossbuchstaben werden in entsprechenden Kleinbuchstaben abgebildet);
  2. der Domain-Name Bindestriche als erstes, als drittes kombiniert mit dem vierten oder/und als letztes Zeichen aufweist (z.B. "-hallo.ch", "ha--llo.ch", "hallo-.ch");
  3. der Domain-Name oder der ACE-String weniger als 3 oder mehr als 63 Zeichen aufweist, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen bzw. Ausnahmen des BAKOM oder des Amtes für Kommunikation;
  4. der Domain-Name mit einem bereits registrierten Domain-Namen, mit einem Domain-Namen in einem früher gestellten, sich noch in Bearbeitung befindlichen Registrierungsantrag oder mit einem sich in der Übergangsfrist befindenden Domain-Namen identisch ist;
  5. der betreffende Domain-Name durch das BAKOM oder das Amt für Kommunikation reserviert worden ist (z.B. Gemeindenamen), ausser die allenfalls vom BAKOM/Amt für Kommunikation für die betreffende Kategorie definierten Voraussetzungen für die Registrierung sind erfüllt;
  6. der Antrag die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 3.1.1 nicht erfüllt.

Switch kann die Registrierung verweigern, wenn:

  1. die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst;
  2. technische Gründe dies erfordern;
  3. die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft ist, insbesondere wenn der oder die im Antrag genannte künftige Halterin oder Halter und/oder Rechnungskontakt im Sinne von Art. 83 OR zahlungsunfähig ist, in Bezug auf bereits zugeteilte Domain-Namen mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug ist, den Kostenvorschuss nicht bezahlt, den Switch bei Beträgen über CHF 500.00 für die Zuteilung von Domain-Namen fordern kann;
  4. die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich Switch wegen der Registrierung des Domain-Namens selber rechtlich verantwortlich machen könnte. In diesen Fällen erfolgt die Verweigerung in Absprache mit dem BAKOM bzw. mit dem Amt für Kommunikation;
  5. der Antragsteller bei Rückfragen nicht erreichbar ist oder nicht innert 10 Arbeitstagen antwortet (Eingang der Antwort bei Switch).

Die Mitteilung über die Verweigerung einer Registrierung eines Domain-Namens erfolgt in der Regel innert 10 Arbeitstagen ab Eingang des Antrages bei Switch. Mit der Verweigerung der Registrierung verfällt der betreffende Antrag.

3.1.3 Benutzungsvoraussetzungen für Domain-Namen

Damit ein Domain-Name benutzt werden kann, ist Switch mindestens ein funktionsfähiger, korrekt angegebener und konfigurierter Name-Server mitzuteilen. Die Name-Server-Namen dürfen nur aus Zeichen gemäss Anhang 1 bestehen. Die Domain-Namen und Name-Server-Angaben werden in der Regel innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden in das Zonenfile übertragen. Switch empfiehlt die Angabe von mindestens zwei Name-Servern.

Zur Sicherung eines Domain-Namens mit DNSSEC muss Switch die funktionsfähige Abbildung des öffentlichen Schlüssels bekannt gegeben werden, der in das Zonenfile der Domain ".ch" oder ".li" eingetragen wird.

3.2 Verwaltung von Domain-Namen

3.2.1 Verwaltung von Domain-Namen im Allgemeinen

Die Verwaltung von Domain-Namen erfolgt grundsätzlich aufgrund entsprechender Anträge der Registrare an Switch. Switch kann Registraren die Möglichkeit zur unmittelbaren Vornahme von bestimmten Verwaltungshandlungen einräumen.

3.2.2 Übertragung von Domain-Namen im Besonderen

Domain-Namen können auf eine neue Halterin oder einen neuen Halter übertragen werden, indem der aktuelle Halter über den verwaltenden Registrar einen Antrag auf Übertragung auf eine neue Halterin oder einen neuen Halter stellt.

Ein Domain-Name kann auch auf eine neue Halterin oder einen neuen Halter übertragen werden, wenn die neue Halterin oder der neue Halter oder die bisherige Halterin oder der bisherige Halter dem verwaltenden Registrar einen in der Schweiz vollstreckbaren Entscheid eines Gerichts, eines Schiedsgerichts, einen ebensolchen Entscheid einer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde, einer vom Streitbeilegungsdienst für ".ch" oder ".li" Domain-Namen beauftragten Fachperson oder einen von beiden Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich abgeschlossenen Vergleich vorlegt. Eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Entscheides ist beizubringen.

3.2.3 Administrative und technische Blockierung
  1. Blockierung als vorläufige Massnahme
    Als vorläufige Massnahme ist Switch berechtigt, einen Domain-Namen administrativ zu blockieren, wonach dessen Übertragung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird, ohne dass Switch Partei des entsprechenden Verfahrens ist, wenn:
    1. eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht oder ein Schiedsgericht Switch in einem in der Schweiz vollstreckbaren Entscheid hierzu anweist; oder
    2. eine schweizerische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine entsprechende verbindliche und vollstreckbare Anordnung trifft; oder
    3. eine dritte Person nachweislich eine gerichtliche oder schiedsgerichtliche Klage oder ein Schlichtungsgesuch oder ein Verfahren vor dem Streitbeilegungsdienst für ".ch" und ".li" Domain-Namen gegen die Halterin oder den Halter auf Löschung oder Übertragung des Domain-Namens anhängig gemacht hat.
    Die in Absatz 1 genannten Gerichte, Schiedsgerichte und Behörden können neben oder statt der administrativen Blockierung auch anordnen, dass bei den betroffenen Domain-Namen die Name-Server-Zuordnungen gelöscht, mit neuen Name-Servern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingesetzt werden (technische Blockierung). Weitere Massnahmen der Gerichte, Schiedsgerichte und Behörden bleiben vorbehalten.
  2. Blockierung und Umleitung Datenverkehr bei Missbrauchsverdacht
    Besteht der begründete Verdacht, dass der Domain-Name benutzt wird, um mit unrechtmässigen Methoden an schützenswerte Daten zu gelangen (Phishing) oder um schädliche Software zu verbreiten (Malware), so kann
    1. der Domain-Name für die gesetzlich vorgesehene Zeit technisch (die Name-Server-Zuordnung zu dem Domain-Namen löschen) und administrativ blockiert werden.
    2. der zu einem Domain-Name führende Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite (Landing Page) umgeleitet werden, sofern eine Blockierung nach i) erfolgte. Die Bearbeitung der Informationen dient einzig dazu, die von missbräuchlichen Handlungen betroffenen Personen zu identifizieren und informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, um Techniken zu entwickeln, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfolgen missbräuchlicher Handlungen ermöglichen.
    Switch informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung des Domain-Namens und die Umleitung des Datenverkehrs, ausser dies ist zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen nicht möglich.

3.3 Löschung von Domain-Namen

3.3.1 Löschung durch Verzicht

Die Halterin oder der Halter kann jederzeit auf seinen Domain-Namen verzichten, indem er einen entsprechenden Antrag über den verwaltenden Registrar einreicht.

Durch den Verzicht wird der Domain-Name nach einer Übergangsfrist gemäss Ziff. 3.3.3 zur erneuten Registrierung frei.

3.3.2 Löschung durch Widerruf

Switch widerruft die Registrierung eines Domain-Namens, wenn ihr ein in der Schweiz vollstreckbarer Entscheid eines Gerichts, eines Schiedsgerichts, ein ebensolcher Entscheid einer schweizerischen Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörde, ein Expertenentscheid des Streitbeilegungsdienstes für ".ch" und ".li" Domain-Namen oder ein von beiden Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich abgeschlossener Vergleich vorgelegt wird, wonach Switch unmittelbar angewiesen wird, auch ohne dass Switch Partei des entsprechenden Verfahrens ist, den Domain-Namen zu widerrufen, oder worin die von der Halterin oder vom Halter abzugebende Zustimmung zum Widerruf enthalten ist oder wodurch diese Zustimmung ersetzt wird. Der Dritte hat eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Entscheides beizubringen.

Darüber hinaus kann Switch die Registrierung von Domain-Namen in den durch die anwendbaren Gesetze, Verordnungen und deren Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen, bei einer Verletzung dieser AGB durch die Halterin oder den Halter oder wenn die Preise gegenüber Switch nicht vertragsgemäss bezahlt werden widerrufen.

Durch den Widerruf wird der Domain-Name nach einer Übergangsfrist im Sinne von Ziff. 3.3.3 zur erneuten Registrierung frei.

3.3.3 Übergangsfrist

Nach der Löschung eines Domain-Namens fällt dieser in eine Übergangsfrist von 40 Tagen, während welcher die Registrierung dieses Domain-Namens durch einen Dritten nicht möglich ist.

Während der Übergangsfrist kann der Registrar den Domain-Namen mittels Antrag wieder für die bisherige Halterin oder den bisherigen Halter registrieren lassen, sofern die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4. Streitigkeiten um Domain-Namen

4.1 Keine Beurteilung durch Switch

Switch beurteilt grundsätzlich weder bei der Registrierung noch bei der Verwendung von Domain-Namen, wer daran ein allenfalls besseres Recht hat. Ebenso wenig prüft Switch Inhalte, die auf Webseiten platziert werden.

4.2 Streitbeilegungsdienst

Ist die Berechtigung an einem Domain-Namen oder die Rechtmässigkeit von dessen Verwendung strittig, steht ein kostenpflichtiger Streitbeilegungsdienst zur Verfügung. Allfällige Expertenentscheide des Streitbeilegungsdienstes sind für Halterinnen und Halter von Domain-Namen auch dann verbindlich, wenn sie sich auf das Streitbeilegungsverfahren nicht einlassen.

Für das Streitbeilegungsverfahren gilt das entsprechende Verfahrensreglement in der jeweils gültigen Version. In jedem Fall bleibt der Rechtsweg vor den staatlichen Gerichten sowohl der Halterin oder dem Halter als auch Dritten vorbehalten.

5. Personendaten

5.1 Zweck und Umfang der Bearbeitung von Personendaten durch Switch

Switch erhebt und bearbeitet Personendaten der Kontaktpersonen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Registerbetreiberin gemäss den gesetzlichen sowie den nachfolgenden besonderen Bestimmungen. Sie erhebt deren Angaben, insbesondere Namen oder Firma, Post-, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Diese Daten werden Switch vom jeweils verwaltenden Registrar im Rahmen der Registrierung und Verwaltung des betreffenden Domain-Namens übermittelt. Switch kann Personendaten auch für andere Zwecke bearbeiten oder an Dritte weitergeben, sofern die betroffene Kontaktperson hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt hat oder diese konkludent vorliegt.

Der Registrar und/oder die Halterin bzw. der Halter sind verantwortlich, dass in Bezug auf die im Antrag um Registrierung oder im Zusammenhang mit der Verwaltung des Domain-Namens angegebenen Personendaten, die Zustimmung der jeweils betroffenen Personen zur Mitteilung an Switch und die Bearbeitung durch diese gemäss dieser Ziff. 5.1 gegeben ist.

5.2 Bekanntgabe von Personendaten

Personendaten des Domain-Namen-Registers sind grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich. Die Registerbetreiberin muss Dritten, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft machen, Zugang zu den im Domain-Namen-Register enthaltenen Personendaten der Kontaktpersonen des betreffenden Domain-Namens gewähren. Der Zugriff wird gestützt auf eine Einzelfallbeurteilung gewährt.

Die Switch kann mit Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbieten, welche die von ihr verwalteten Domain-Namen, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie kann diesen Dritten Personendaten bekanntgeben. Eine Bekanntgabe kann auch im Abrufverfahren erfolgen.

Mit der Anerkennung der vorliegenden AGB stimmt die Halterin oder der Halter ferner der Weitergabe von Personendaten der Kontaktpersonen durch Switch an Behörden im In- und Ausland im Rahmen von zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren zu.

5.3 Entfernung der Personendaten

Mit der Löschung des Domain-Namens oder der Aufhebung der Zuordnung einer Kontaktperson zu einem Domain-Namen, z.B. bei einem Wechsel des technischen Kontakts, werden Personendaten der betreffenden Kontaktpersonen aus der RDDS-Datenbank (WHOIS) entfernt, vorausgesetzt, diese sind nicht im Zusammenhang mit weiteren Domain-Namen als Kontaktperson in der RDDS-Datenbank (WHOIS) vermerkt. Switch ist jedoch berechtigt und gesetzlich verpflichtet, Daten von Domain-Namen im Domain-Namen-Register und in ihrem Tätigkeitsjournal mindestens 10 Jahre seit Löschung des Domain-Namens aufzubewahren.

5.4 Rechte der Kontaktpersonen

Jede Kontaktperson hat ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht für die sie betreffenden, im Domain-Namen-Register und in der RDDS-Datenbank (WHOIS) vorhandenen Daten. Eine Berichtigung kann durch die Halterin oder den Halter über den zuständigen Registrar vorgenommen werden.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Gewährleistung

Switch beachtet bei der Erbringung ihrer Leistungen als Registerbetreiberin die gehörige Sorgfalt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die von ihr unter Berücksichtigung der grossen Zahl der zu bearbeitenden Anträge erwartet werden kann. Darüber hinaus übernimmt Switch keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit ihrer Dienstleistungen und Systeme und für die Fehlerfreiheit der damit erzielten Ergebnisse.

6.2 Haftung

Switch haftet für absichtlichen oder grob fahrlässig verschuldeten Schaden. Für übrigen Schaden haftet Switch nicht. Dies gilt insbesondere für folgende Schäden bzw. Leistungsstörungen:

  1. die dadurch verursacht oder mitverursacht sind, dass sich eine Kontaktperson nicht an die Bedingungen dieser AGB und/oder anderer Vertragsbestandteile hält oder technisch notwendige Vorkehrungen unterlässt, welche in den Einflussbereich der betreffenden Kontaktperson fallen,
  2. die aufgrund von Nutzungsausfällen, Betriebsunterbrechungen, Stromausfall, Störungen wie Denial-of-Service-Attacken und sonstigen Hackerattacken, Sabotage, Terrorismus, Vandalismus und Leistungsschwankungen etc. im Zusammenhang mit Telekommunikationsnetzen und/oder dem Internet und/oder im Zusammenhang mit durch die Halterin oder den Halter und Dritte zur Nutzung des Internets eingesetzten Programmen verursacht werden,
  3. bei denen es sich um indirekte, mittelbare oder Folgeschäden handelt, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder Ansprüche Dritter,
  4. die im Zusammenhang mit der Befolgung eines Expertenentscheides des Streitbeilegungsverfahrens entstehen,

unabhängig davon, ob es sich um eine vertragsrechtliche Klage, Klage wegen unerlaubter Handlung (einschliesslich Fahrlässigkeit) oder um eine anderweitige Klage handelt; dies gilt auch dann, wenn Switch über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Switch behält sich die Einrede der Mitverantwortung des Geschädigten in jedem Fall vor. Eine allfällige Schadenersatzpflicht von Switch, ihren Mitarbeitern, ihren Organen und allfällig von Switch beigezogenen Dritten ist, soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund, in jedem Fall beschränkt auf einen Höchstbetrag von CHF 500.00 pro Schadensereignis.

7. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt, d.h. wenn Switch aus Gründen, die von ihr und den von ihr allenfalls beigezogenen Dritten nicht in zumutbarer Weise beherrscht werden können, wie insbesondere Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemie, Pandemien, Unfälle, Sabotage, Terrorismus, erhebliche Betriebsstörungen, Unterbruch von Telekommunikationsleitungen, insbesondere derjenigen des Internets, Arbeitskonflikte sowie behördliche Massnahmen, die die Erfüllung einer oder mehrerer Pflichten aus diesem Vertrag verhindern, ist Switch für die Zeit, während welcher das Ereignis der höheren Gewalt andauert, sowie während einer angemessenen Anlaufzeit danach, von der Erfüllung der betreffenden Pflicht(en) befreit und haftet nicht für allfällige, der Halterin oder dem Halter aus der Nichterfüllung der betreffenden Pflicht(en) resultierende, direkte oder indirekte Schäden.

8. Geltung dieser AGB

Diese AGB treten mit Wirkung ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres in Kraft.

Anhang 1

Unter den Zeichen wird zur eindeutigen Identifikation der jeweiligen Zeichen der Unicode Code Point angegeben.

Anhang 2

Unter den Zeichen wird zur eindeutigen Identifikation der jeweiligen Zeichen der Unicode Code Point angegeben.